ANFALLENDE KOSTEN UND STEUERN BEIM IMMOBILIENKAUF IN SPANIEN
 

 

Die anfallenden Kosten und Steuern beim Immobilienkauf in Spanien

 

Die Zeichnung der notariellen Kaufurkunde ist neben der Kaufpreiszahlung noch mit einigen Kosten und Steuern verbunden.

 

Dies sind das Honorar des Notars, die Gebühren des Eigentumsregisters für die Eintragung der notariellen Urkunde, sowie einmalige und wiederkehrende Steuern.

 

 

I. Notargebühren und Gebühren des Eigentumsregisters, in €:  

 

Kaufpreis

120.000

240.000

360.000

500.000

Registergebühren

280

410

420

450

Notarhonorar

440

560

610

700

Gesamtkosten

720

970

1.030

1.150

 


II.
Einmalige Besteuerung beim Kauf /Verkauf

Wie in Deutschland, ist der Kauf einer Immobilie in Spanien mit einmaligen steuerlichen Nebenkosten verbunden.

 

     1. Umsatzsteuer (Impuesto sobre el Valor Añadido, IVA)

Immobilienkäufe werden entweder mit der Umsatzsteuer oder mit der Grunderwerbssteuer besteuert. Der Verkauf einer Neubauimmobilie ist der Umsatzsteuer unterworfen. Verkäufe, welche von Gewerbetreibenden und Handelsgesellschaften vorgenommen werden, die sich dem Vertrieb, des Städtebaus, des Bauhandwerks und der Renovierung von Immobilien widmen, sind bei städtischen Immobilien der Umsatzsteuer unterworfen.

 

Beim Verkauf von Wohnhäusern und Eigentumswohnungen beträgt der Steuersatz 7%. Andere Objekte wie Geschäftslokale und Grundstücke werden mit 16% versteuert.

 

2. Verkehrs- bzw. Grunderwerbssteuer
(Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales)

Diese einmalige Steuer, erfasst insbesondere jede entgeltliche Übertragung von Immobilien, wenn eine Umsatzsteuerpflicht nicht besteht. Sie ist mit der deutschen Grunderwerbssteuer vergleichbar. Bei dem Erwerb von Immobilien auf den Balearen beträgt der Steuersatz 7% seit dem 01.01.2000 des notariell beurkundeten Kaufpreises. Die Steuer ist innerhalb von 30 Tagen nach Zeichnung der notariellen Kaufurkunde zu zahlen. Verspätete Zahlungen führen zu empfindlichen Säumniszuschlägen. Da für die Zahlung der Steuer die NIE erforderlich ist, sollte jeder, der eine Immobilie in Spanien erwerben möchte, rechtzeitig seine Steuernummer beantragen. Denn die Erteilung der NIE dauert in der Regel 4 Wochen.

 

     3. Wertzuwachssteuer (Impuesto Municipal sobre el Incremento del valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana)

Die Wertzuwachssteuer - auch Plusvalía Municipal genannt – ist eine von den Gemeinden erhobene Steuer. Sie findet ihre gesetzliche Regelung in den Artikeln 105 bis 111 des Gesetzes 39/1988, vom 28.12., Gesetz zur Regelung der lokalen Steuern. Besteuert wird der Wertzuwachs von städtischem Grund und Boden seit dem letzten Eigentumswechsel der Immobilie. Die Steuerhöhe hängt ab von dem Bodenwert (Valor del Terreno), der Dauer des Besitzes und der Einwohnerzahl der Gemeinde, wo die Immobilie belegen ist. Die Gemeinden können innerhalb des gesetzlichen Rahmens die jeweiligen Werttabellen selbst festsetzen.
 

Je länger der Verkäufer die Immobilie in seinem Besitz hatte, desto höher fällt die Wertzuwachssteuer aus. Man rechnet aber grob etwa 3%.Wird eine Immobilie noch im ersten Jahr weiterverkauft, so fällt gar keine Wertzuwachssteuer an. Die Zahlung dieser Steuer obliegt gemäß Art. 102 des Gesetzes 39/1988 dem Verkäufer. Aber in Spanien hat man diese Steuer auf den Käufer abgewälzt.


Die Steuer ist innerhalb von 30 Tagen ab der notariellen Beurkundung zu zahlen. Ist der Verkäufer von spanischem Grundeigentum beschränkt steuerpflichtig, so unterliegt er bezüglich der Differenz zwischen dem damaligen Kaufpreis und dem jetzigen Verkaufspreis einer einheitlichen Besteuerung von 18 %.

 

Für die 18%ige Steuerpflicht des nicht residenten Verkäufers auf den Verkaufsgewinn haftet der Käufer mit seiner erworbenen Immobilie gesetzlich mit 3 % des beurkundeten Kaufpreises gegenüber dem Finanzamt. Deshalb sollte der Käufer diesen Betrag einbehalten und ihn eigenhändig an das Finanzamt abführen. Bei dieser Zahlung handelt es sich um eine Vorauszahlung auf die Einkommenssteuer des Verkäufers. Durch diese gesetzliche Regelung möchte der spanische Fiskus vermeiden, daß Ausländer ihre einzige Immobilie in Spanien verkaufen und das Land ohne Zahlung der gesetzlichen Steuern verlassen.

 

Diese Pflicht besteht nicht, wenn sich die Immobilie am 31.12.1996 bereits länger als 10 Jahre im Eigentum des Verkäufers befand und während dieser Zeit keine Wertverbesserungen vorgenommen wurden. Die Regelung findet ebenfalls keine Anwendung, wenn die Immobilie im Besitz einer spanischen Kapitalgesellschaft (z.B. S.L.) in ist. Die Steuer ist innerhalb von 30 Tagen ab Beurkundung des Verkaufsvertrages an das Finanzamt abzuführen.

 

 

           Jährlich wiederkehrende Steuern

 

Auch der Besitz einer spanischen Immobilie, sei es auch nur ein privat genutztes Objekt,

ist mit jährlichen Steuerpflichten verbunden.

 

1. Grundsteuer (Impuesto sobre Bienes Inmuebles)

Die gemeindliche Grundsteuer, welche auch I.B.I. genannt und auf der Grundlage des Katasterwertes berechnet wird, ist jährlich bei der Gemeindeverwaltung (Ayuntamiento) zu zahlen. Auf dem IBI-Steuerbescheid erscheint auch der von der von der Gemeinde festgelegte Katasterwert der Immobilie.

 

In der Gemeine Calviá (Südwesten von Mallorca) z.B. liegt dieser Steuersatz im Jahr 2003 bei 0,786 % auf den Katasterwert. Dabei ist zu beachten, daß in Spanien eine Revision des Katasterwertes nur alle 10 Jahre vorgesehen ist und diese Werte im Durchschnitt etwas mehr als 1/3 des tatsächlichen Wertes betragen - der Stichtag ist von Gemeinde zu Gemeinde verschieden.

 

Derzeitig liegen die Katasterwerte weit unter dem Marktwert der Immobilie, teilweise beträgt der Katasterwert lediglich 50% des tatsächlichen Wertes.

 

 

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